Einweg-Kunststoff-Fondsgesetz
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EINWEG-KUNSTSTOFF-FONDSGESETZ

Am 11. Mai 2023 hat die Bundesregierung das Einweg-Kunststoff-Fondsgesetz verabschiedet (BGBI 2023 Teil I S. 124), wodurch eine Vorgabe aus der EU-Einweg-Kunststoffprodukte Richtlinie (Artikel 8, EU 2019/904) in deutsches Recht umgesetzt wird. Am 25.08.2023 hat das Bundeskanzleramt die Verordnung an den Deutschen Bundestag zur Zustimmung übersendet. Die Zustimmung des Bundestages steht jedoch noch aus, muss aber bis zum Jahresende erfolgen, damit das Gesetz am 01.01.2024 in Kraft treten kann.

 

Das Gesetz besagt, dass abgabeverpflichtete Hersteller, die bestimmte Einwegprodukte gewerbsmäßig erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen, eine Sonderabgabe in den Einweg-Kunststoff-Fonds zahlen müssen. Hersteller im Sinne des Gesetzes können u.a. Produzenten, Befüller, Verkäufer oder Importeure sein.

 

Die Abgabenhöhe ist abhängig von der Art und Masse der produzierten Einwegkunststoffprodukte.

 

Von dieser Sonderabgabe soll die Mülleinsammlung öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (Müll- und Abfallbetriebe, Autobahnmeistereien) von Städten und Gemeinden finanziert werden.

 

Die Abgabe haben die Hersteller und Importeure erstmals im Frühjahr 2025 zu leisten und zwar rückwirkend auf der Basis der im Kalenderjahr 2024 bereitgestellten Produktmengen.
Die jeweilige Höhe der Abgabe wird in §2 der Einweg-Kunststoff-Fondsverordnung (EWKFondsV) wie folgt geregelt:

 

Abgabesatz (Euro pro Kilogramm)

  • Lebensmittelbehälter € 0,177
  • Tüten und Folienverpackungen € 0,876
  • Nicht bepfandete Getränkebehälter € 0,181
  • Bepfandete Getränkebehälter € 0,001
  • Getränkebecher € 1,236
  • Leichte Kunststofftragetaschen € 3,801
  • Feuchttücher € 0,061
  • Luftballons € 4,340
  • Tabakfilter (Produkte) € 8,972

 

 

Die unser Sortiment betreffenden Abgabesätze sind in der o.a. Auflistung fett dargestellt.

Dabei ist es unerheblich, ob das Produkt zu 100% oder nur teilweise aus Kunststoff besteht.

 

Hieraus resultierende Preisauswirkungen möchten wir anhand nachfolgender Beispiele aufzeigen:

 

  • #423 – 100er Trinkbecher, 0,2 l, weiß – 0,36 € pro Packung
  • #426 – 50 Pappbecher „Coffee to go“, 0,2 l, PE beschichtet – 0,49 € pro Packung
  • #762 – 100er Luftballon, Ø 22 cm – 0,89 € pro Packung
  • #619 – Folienballons „Zahl“ – 0,09 € pro Packung

 

Eine umfassende Auflistung aller betroffenen Artikel in unserem Standardsortiment mit den jeweils anfallenden Abgaben finden Sie hier.

 

Die HEKU GmbH wird die zum Teil enormen Zusatzabgaben zwingend an ihre Kunden in Deutschland weitergeben müssen. An dieser Stelle verzichten wir auf Kommentare zur Sinnhaftigkeit und Rechtmäßigkeit der Abgabe. Auskünfte zu diesem Thema werden vom Umweltbundesamt (UBA), welches für die Verwaltung des EWKFondsG verantwortlich ist, leider erst ab dem 01.01.2024 erteilt.

 

Häufig gestellte Fragen zu dieser Thematik sind:

 

Ist das Gesetz schon in trockenen Tüchern?

 

Nein! Verschiedenste Verbände und Unternehmungen haben gegen dieses Gesetz geklagt. Es gibt erhebliche Bedenken, ob diese Zwangsabgabe rechtlich zulässig ist. Allerdings wird die juristische Abklärung vor dem Inkrafttreten – die Zustimmung des Bundestages vorausgesetzt – nicht abgeschlossen sein.

 

Warum haben wir unsere Kunden nicht eher informiert?

 

Zum einen ist die erforderliche Zustimmung des Bundestages noch nicht erfolgt, zum anderen wurden die Abgabesätze erst vor einigen Wochen veröffentlicht. Erschwerend kommt hinzu, dass sich bislang nur wenige Hersteller konkret zur Abwicklung äußern konnten, da es noch diverse Unklarheiten zur Umsetzung des Gesetzes gibt.

 

Wie werden wir die Gebühren in Rechnung stellen?

 

Grundsätzlich wollten wir die Zusatzgebühren in den Artikelpreis inkludieren und nicht als zusätzliche Position in der Rechnung aufführen. Dies können wir aber noch nicht eindeutig bestätigen, weil einige Juristen und Steuerberater der Ansicht sind, dass eine eindeutige Abgrenzung der Gebühren in Form einer separaten Position oder Rechnung erforderlich ist.

 

Ab wann werden wir die Gebühren in Rechnung stellen?

 

Wir gehen Stand heute davon aus, dass wir Ihnen die entsprechende Gebühr ab dem 01.01.2024 berechnen müssen.

 

HEKU zahlt doch bereits Gebühren nach dem Verpackungsgesetz („Lizenz“,„Grüner Punkt“, „Gelber Sack-Gebühren“). Fallen diese Gebühren zusätzlich an?

 

Ja, denn hier geht es nicht darum, die Verpackung der Produkte bei den Haushalten einzusammeln, sondern die Produkte von den öffentlichen Flächen, an den Straßen und in der freien Natur. Die Fonds-Abgabe fällt somit zusätzlich an.

 

Diese Infoseite soll Ihnen erst einmal als Vorabinformation dienen, da vielen von diesem Gesetz betroffenen Unternehmen die Thematik bisher nicht bekannt ist.

Wir werden unsere Kunden auch weiterhin auf dem Laufenden halten.